Home

Kontakt

Jahresberichte

Satzung

Termine

Mitglieder

Fotos

Satzung des Spielmanns- und Fanfarenzuges Erkeln von 1947 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Spielmanns- und Fanfarenzug Erkeln e.V."
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Brakel unter der Nr. 285 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 33034 Brakel-Erkeln.
Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Vereinszweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, frei von jeglichem Zwang und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten, also unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

a) Durch Pflege und Förderung der musikalischen Betätigung zu eigener musikalischer Leistungsfähigkeit zu gelangen.
b) Pflege der traditionellen Marschmusik und der Geselligkeit zu betreiben.
c) Entwicklungen neuer Formen dieser Musik zu unterstützen.
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden zu pflegen.
e) Verbreitung der Musik durch Konzerte und andere geeignete Veranstaltungen voranzutreiben.
Dieser Aufgabenkatalog soll gleichzeitig die Lebensfreude und Gesundheit der Vereinsmitglieder fördern. Der Verein verfolgt die Aufgaben ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage gemäß den Richtlinien der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Vereinsvermögen

Der Verein führt eine eigene Kasse, und kann über sein Kapital frei verfügen. Sämtliche Instrumente die lt. Inventarverzeichnis vorhanden sind, und in Zukunft angeschafft werden, sind Eigentum des Vereins. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins von der Auflösungsversammlung an die Stadt Brakel zur Verwaltung und zum Zwecke der Neugründung eines Spielmanns- und Fanfarenzuges in Erkeln zur Verfügung gestellt.

§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, regelmäßig an Veranstaltungen und Übungsstunden teilnehmen oder sich aktiv in der Vereinführung betätigen. Außerordentliche Mitglieder fördern den Verein, ohne regelmäßig an den Übungen teilzunehmen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Minderjährige und beschränkt geschäftsfähige Personen im Sinne des § 106 BGB bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Das Mindestalter beträgt 8 Jahre. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Eine Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist lediglich zum Ende eines Kalenderjahres und durch eine schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber wirksam. Der Vereinsausschluss, kann lediglich durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Nichtzahlung der satzungsgemäß festgelegten Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung. Die zweite Mahnung muss die Androhung des Vereinsausschlusses beinhalten.
c) Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht.
a) Häufiges Fehlen bei Veranstaltungen und Übungsstunden.
Gegen den Ausschluss durch den Vereinsvorstand kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung ein vereinsinternes Rechtsmittel eingelegt werden, über das die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Beiträge

Mit der Aufnahme in den Verein wird jedes Mitglied beitragspflichtig. Für angefangene Kalendermonate ist der volle Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage erlassen werden.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, aktiv an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes volljährige Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei der Durchführung der Übungsstunden haben die Mitglieder den berechtigten Anordnungen der Ausbilder folge zu leisten. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln und vor Schaden zu schützen. Bei mutwilliger oder grober fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum ist der Betreffende zu Ersatz verpflichtet. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand

§ 10 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Schriftführer / Pressewart

Der Vorstand kann ggf. um einen Jugendvertreter und mehrere Beisitzer erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand hat das Recht, bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Außer durch den Tod und den Ablauf der Amtsperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und durch Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle eines Gesamtrücktrittes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Bestellung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit nicht andere Vereinsorgane zuständig sind. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Abfassung des Jahresberichtes sowie Rechnungslegung.
c) Vorbereitung von Mitgliederversammlungen.
d) Einberufung und Leitung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen.
e) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
f) Entscheidungen über Teilnahme/Nichtteilnahme an Veranstaltungen.
g) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der oder die Vorsitzenden sind Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Im Falle einer Verhinderung wird ein Vorsitzender durch den Geschäftsführer oder durch den Schriftführer/ Pressewart vertreten. Der Geschäftsführer ist für die gesamten wirtschaftlichen und finanziellen Belange des Vereins zuständig. Der Schriftführer/Pressewart ist für die Erstellung der Protokolle, des Jahresberichtes und die Pressearbeit zuständig. Der Jugendvertreter hat Beisitzerfunktion und soll zu Fragen der Jugendarbeit etc. gehört werden.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes, Zeichnung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mindestens eine Woche vor Beginn der Vorstandssitzung eingeladen, und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Formvorschriften für die Einladung sind nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einer 2/3 Stimmenmehrheit. Schriftliche Bekanntmachungen des Vereins bedürfen der Zeichnung zweier Vorstandsmitglieder. Diese Regelung gilt auch für etwaige schuldrechtliche Verträge.

§ 14 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt die:

a) Endgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnungslegung des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeträge.
e) Entscheidung über Einsprüche gem. § 5 und 6 der Satzung.
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
g) Beschlussfassung über weitere Tagesordnungspunkte.
h) Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung des Vereins.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt. Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder, die Vereinsauflösung einer 4/5 Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Nicht anwesende Mitglieder haben ihre Zustimmung schriftlich zu erteilen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Stehen Neuwahlen auf der Tagesordnung, ist gewählt, wer die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Konnte kein Kandidat die Stimmenmehrheit auf sich vereinigen, wird eine Stichwahl erforderlich. Diese erfolgt zwischen denjenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Antrag an die Mitgliederversammlung

Anträge der Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. Kurzfristiger eingehende Anträge können vor der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Zur Einberufung ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Diese ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang an den Vorstand einberufen werden. Nur Punkte, die zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung geführt haben, und in der Einberufung festgehalten sind, können Tagesordnungspunkte dieser Versammlung sein. Es gelten auch hier die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks ist auf dieser Versammlung nicht möglich.

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den in § 9 genannten Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Ist ein Verlesen der Beschlüsse in der Versammlung nicht mehr möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. nächsten Tagung zu verlesen und zu genehmigen.

§ 18 Vereinseigentum

Zum Vereinseigentum gehören alle vom Verein finanzierten Ausrüstungsgegenstände und Uniformen. (gem. § 3)

§ 19 Disziplinargewalt

Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vereinsatzung und gegen Beschlüsse der Vereinsorgane ist der Vereinsvorstand berechtigt, folgende Disziplinarstrafen zu verhängen:

a) Verweis
b) Ausschluss aus dem Verein. ( gem. § 6 )

Die Disziplinarstrafe ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 20 Das Vereins Ende

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. ( gem. § 14 ) Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. Ansonsten soll so verfahren werden, wie es in § 3 der Satzung festgelegt ist.

§ 21 Beschluss der Satzung

Die geänderte Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. September 2009 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.
Sie ersetzt die Satzung vom 10. März 1989 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Brakel-Erkeln, 19. September 2009

Der Vorstand